Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/428

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


§. 65.

Alle zum Kleinverkauf des Weins berechtigte Personen verfallen, wenn sie zu höheren, als den ihnen erlaubten Zapfpreisen Wein im Kleinen verkaufen, sowie für jede andere Handlung, wodurch sie eine Unterschlagung der Zapfgebühr vollbringen oder versuchen, für jeden Fall in eine Strafe von 25 Gulden, ohne Rücksicht auf die wegen verheimlichter oder falsch declarirter Versendung oder Einlage außerdem verwirkten Strafen.
In dieselbe Strafe verfallen diejenigen, welche durch verheimlichte oder falsch declarirte Versendungen oder als fälschlich declarirte Empfänger zu dem Vollbringen oder dem Versuch einer Unterschlagung der Zapfgebühr mitgewirkt haben, sofern sie nicht schon von der im §. 61 bestimmten besonderen Strafe betroffen werden.

§. 66.

Diejenigen Kleinverkäufer von Wein, welche der Vorschrift des §. 23 wegen des Anschlagens der Nachweisung ihrer Zapfpreise nicht gehörig nachkommen, verfallen für jeden Fall in eine Strafe von 5 Gulden.

§. 67.
Strafbestimmungen, die sich nur auf die Besteuerung des Obstweins beziehen.

Die nach §. 26 zur unversteuerten Einlage ihres selbst bereiteten Obstweins berechtigten Personen verfallen, so lange sie nicht nach §. 10 d oder e unter Controle gestellt sind, für jede Handlung, wodurch sie eine Unterschlagung der Abgaben von Obstwein vollbringen oder versuchen oder wodurch sie Anderen zum Vollbringen oder dem Versuch einer solchen Unterschlagung aus ihren unversteuerten Vorräthen behülflich sind, ohne Rücksicht auf die wegen der unterschlagenen Abgaben von ihnen oder Anderen weiter verwirkten Strafen, jedesmal in eine besondere Strafe von 15 Gulden.

§. 68.

Alle Personen, die nach §. 28 nicht ohne vorherige Anzeige Obstwein bereiten dürfen, verfallen, wenn sie heimlich - ohne vorherige Einholung des vorgeschriebenen Scheins - Obstwein bereiten, ohne Rücksicht auf die für die verheimlichte Einlage überdieß verwirkte Strafe, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 15 Gulden.

§. 69.

Diejenigen, welche nach §. 28 nicht ohne vorherige Anzeige Obstwein bereiten dürfen, verfallen, wenn sie über die in dem eingeholten Scheine festgesetzte Zeit hinaus Obstwein bereiten, ohne Rücksicht auf die für die etwaige verheimlichte Einlage überdieß verwirkte Strafe, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 5 bis 15 Gulden.

§. 70.

Alle Personen, welche ohne zum Kleinverkauf von Obstwein nach §. 8 berechtigt zu seyn, Obstwein im Kleinen verkaufen, sowie alle Personen, welche das Hausiren mit