Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/429

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


Obstwein betreiben, verfallen für jeden einzelnen Fall in eine Strafe von 3 Gulden bis zu 15 Gulden.

§. 71.
Strafbestimmungen, die sich nur auf die Besteuerung des Biers beziehen.

Jeder, der, ohne durch Gewerbs-Patent dazu berechtigt zu sein, Bier zum Verkaufe braut, sowie jeder, der eine Uebertretung der Vorschriften in den §§. 30, 31, 34 und 35 begeht, verfällt für jeden Fall in eine besondere Strafe von 25 Gulden neben den weiter wegen verheimlichter Bierfabrikation verwirkten Strafen.
Wenn jedoch nur die in dem eingeholten Brauschein festgesetzte Brauzeit überschritten wurde, und eine verheimlichte Bierfabrikation dabei nicht stattgefunden hat, so soll diese Uebertretung nur mit einer Strafe von 5 bis 15 Gulden bestraft werden.

§. 72.

Jede Gewerbshandlung, welche eine Verkürzung der Tranksteuer von Bier nach den Vorschriften dieser Verordnung zur Folge hat oder haben kann, wird als verheimlichte Bierfabrikation angesehen und neben der Confiscation des heimlich bereiteten Getränks mit dem fünffachen Betrag der Abgaben, deren Unterschlagung vollbracht oder versucht worden ist, bestraft, ohne Rücksicht auf die überdieß verwirkten besonderen Strafen. Die vorenthaltene Steuer wird außerdem von der Verwaltung angesetzt und nacherhoben.
Als solche verheimlichte Bierfabrikation wird insbesondere angesehen und bestraft:

a) wenn gegen die Vorschrift des §. 31 ohne vorherige Einholung des vorgeschriebenen Brauscheins oder vor der in dem Brauschein bestimmten Zeit ein Brauen begonnen ist;
b) wenn in einem größeren als dem declarirten Braugefäß gebraut wird, wozu auch jede Erweiterung des Inhalts des Braugefäßes durch den Gebrauch ungeeichter Aufsätze gehört;
c) wenn die Bestimmungen des §. 34 übertreten sind;
d) wenn unvergohrene gehopfte Bierwürze, über deren Versteuerung der Bierbrauer, sich nicht ausweisen kann, vorgefunden wird.

Die Confiscationsstrafe und der Betrag der unterschlagenen Abgaben werden im Falle a) nach dem ganzen Inhalt des Braukessels ohne Rücksicht auf dessen wirkliche Füllung, im Falle b) nach der Ueberschreitung der declarirten Größe des Braugefäßes, im Falle c) nach dem den Inhalt des Braukessels übersteigenden Quantum und im Falle d) nach dem vorgefundenen Quantum, jedoch mindestens nach dem Gehalt des Braukessels bemessen.
Kann die wirkliche Größe des Raummaaßes, wonach die Bestrafung zu bemessen ist, in einzelnen Fällen nicht genau ermittelt werden, so ist die wahrscheinliche Größe unter der höchsten Annahme zu Grunde zu legen.