Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/430

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


§. 73.

Alle Personen, welche, ohne zum Kleinverkaufe von Bier nach §. 8 berechtigt zu seyn, Bier im Kleinen verkaufen, sowie alle Personen, welche das Hausiren mit Bier betreiben, verfallen für jeden einzelnen Fall in eine Strafe von 3 bis 15 Gulden.

§. 74.

Wer sich oder Anderen die nach §. 36 bewilligte Rückvergütung der Biersteuer widerrechtlich verschafft oder zu verschaffen versucht hat, verfällt, ohne Rücksicht auf die nach den Bestimmungen dieser Verordnung etwa weiter verwirkten Strafen, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 50 Gulden.

§. 75.
Strafbestimmungen, die sich nur auf die Besteuerung des Branntweins beziehen.

Jeder, der ohne durch Gewerbs-Patent dazu berechtigt zu seyn, Branntwein brennt, verfällt, ohne Rücksicht auf die nach den folgenden Paragraphen noch weiter verwirkten Strafen, in eine Strafe von 25 Gulden.

§. 76.

Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der Maischbütten- oder Branntwein-Material-Steuer abhängig ist, vornimmt, ohne durch einen genehmigten Betriebsplan dazu berechtigt zu seyn, oder wer eine Handlung dieser Art vornimmt, welche entweder in einem genehmigten Betriebsplane gar nicht angegeben ist, oder von der hierin angegebenen dergestalt abweicht, daß daraus eine Verkürzung der Steuer folgt, verfällt für jeden Fall in eine Strafe, die dem sechsfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleich kommt.
Ist jedoch die Steuerverkürzung durch heimliche Einmaischung oder bei der Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stoffen durch heimliche Destillation in unangemeldeten oder amtlich außer Gebrauch gesetzten Geräthen verübt worden, so tritt eine Strafe ein, welche dem zehnfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt.
In beiden Fällen wird außerdem die vorenthaltene Steuer von der Verwaltung angesetzt und nacherhoben.
Die vorenthaltene Steuer wird für jeden Fall nach dem ganzen Inhalt der zur Steuerverkürzung gebrauchten Geräthe berechnet.

§. 77.

Hat ein Branntweinbrenner, ohne durch einen genehmigten Betriebsplan dazu berechtigt zu sehn, eingemaischt, Maische zubereitet oder aufbewahrt, oder hat er an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, als den in dem genehmigten Betriebsplane dazu angemeldeten, eingemaischt, Maische zubereitet oder aufbewahrt, so