Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/432

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


§. 80.

Wenn Brennereigeräthe oder die damit vorgenommenen Veränderungen, der Vorschrift des §. 39 zuwider, nicht oder unrichtig angezeigt werden, so verfällt der Inhaber der Brennerei, ohne Rücksicht auf die durch den Gebrauch der Geräthe etwa verwirkte Strafe, in eine besondere Strafe von 15 bis 50 Gulden.

§. 81.

Alle Personen, welche, ohne zum Kleinverkauf von Branntwein nach §. 8 berechtigt zu seyn, Branntwein im Kleinen verkaufen, sowie alle Personen, welche das Hausiren mit Branntwein betreiben, verfallen für jeden einzelnen Fall in eine Strafe von 3 bis 15 Gulden.

§. 82.

Wer sich oder Anderen die nach §. 47 bewilligte Rückvergütung der Branntweinsteuer widerrechtlich verschafft oder zu verschaffen versucht hat, verfällt, ohne Rücksicht auf die nach den Bestimmungen dieser Verordnung etwa weiter verwirkten Strafen, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 50 Gulden.

§. 83.
Allgemeine Strafbestimmungen.

Der Strafe der Confiscation unterliegen alle nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke, wenn solche beim Transport im Lande mit den nach den Vorschriften der §§. 49 und 50 dieser Verordnung nöthigen Scheine nicht versehen sind, wenn die vorgezeigten Scheine mit der Ladung in der Quantität oder Qualität der transportirten Getränke nicht übereinstimmen oder wenn die Zeit ihrer Gültigkeit bereits abgelaufen ist.

§. 84.

Jeder, welcher den nach den Vorschriften des §. 49 im letzten Absatz gestatteten freien Transport von Bier oder Branntwein im Ort oder von Quantitäten unter fünf Maas von allen bereits versteuerten und zum eigenen Gebrauch bestimmten Getränken zur Umgebung der Abgaben mißbraucht, verfällt, ohne Rücksicht auf die nach den Vorschriften dieser Verordnung noch weiter verwirkten Strafen, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 25 Gulden.

§. 85.

Jede Versäumniß der Vorschriften in den §§. 51, 52 und 53 dieser Verordnung wird an dem Absender der Getränke, ohne Rücksicht auf die von dem Transportanten oder dem Empfänger besonders verwirkten Strafen, als wirklich verheimlichte oder falsch declarirte Versendung bestraft. Bei aus dem Ausland kommenden Getränken trifft diese Strafe den Transportanten.