Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/433

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


Wenn jedoch im Falle unrichtiger Bezeichnung des Empfängers der Absender glaubhaft nachweisen kann, daß er, von den Käufern durch Angabe falscher Namen getäuscht, die wirklichen Empfänger nicht gekannt und daher bei der unrichtigen Declaration in gutem Glauben gehandelt hat, so soll ihn alsdann blos der Nachtheil treffen, daß er die Abgaben von den versendeten Getränken entrichten muß.

§. 86.

Wenn bei der Ausfuhr von Getränken, aus welchen eine Steuer nicht mehr haftet, wie bei versteuertem Obstwein, aber von welchen eine Steuerrückvergütung nicht anzusprechen ist, wie bei versteuertem Bier oder Branntwein in Quantitäten unter 20 Maas, die ertheilten Ausfuhrscheine nicht innerhalb der im §. 54 vorgeschriebenen Frist gehörig erledigt zurückgeliefert werden, so trifft den Versender für jeden Fall eine Strafe von 30 kr.

§. 87.

Jede Uebertretung der Vorschriften in §. 56 dieser Verordnung soll an dem Transportanten, insofern er nicht selbst der Absender oder Empfänger ist und als solcher bestraft wird, als Mitwissenschaft an verheimlichter oder falsch declarirter Versendung bestraft werden. Derselbe verfällt für jeden Fall in eine Strafe von 15 Gulden.
Wenn jedoch der Transportant blos die augenblickliche Vorzeigung des richtig ausgestellten Scheins durch ein glaubhaft nachgewiesenes Versehen versäumt hat, so soll er für diese Versäumniß nur um 3 Gulden bestraft werden.

§. 88.

Jede Versäumniß der Vorschriften im §. 57 dieser Verordnung wird an dem Empfänger der Getränke, ohne Rücksicht auf die von dem Absender oder Transportanten besonders verwirkten Strafen, als wirklich verheimlichte oder falsch deklarirte Einlage bestraft.
Wenn jedoch durch die versäumte Ablieferung eines auf vorausgegangene richtige Declaration ausgestellten Transportscheins eine Unterschlagung der Abgaben aus dem Grunde nicht mehr stattfinden konnte, weil dieselben schon entrichtet waren, so verfällt der Empfänger in diesem Falle in eine Strafe von 30 kr.

§. 89.

Für alle verheimlichten oder falsch declarirten Versendungen und für alle verheimlichten oder falsch declarirten Einlagen sollen die verschiedenen Contravenienten, außer den für einzelne Fälle bereits angedrohten Strafen, folgendermaßen bestraft werden:

a) Alle Personen, welche entweder zur unversteuerten Einlage der betreffenden Getränkesorte berechtigt sind oder irgend eines der verschiedenen Gewerbe mit besteuerten Getränken betreiben, sowie die Transportanten von aus dem Ausland kommenden