Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/481

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 30.


Ludwig Rebenich von Bickenbach, wegen im Complott, von dem Ersten zugleich im Rückfall verübten, einfachen, fortgesezten Diebstahls, der Erste in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, 14 Tage lang, zu Anfang und in der Mitte eines jeden Jahrs der Strafzeit, Ernst Luckhaupt in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und L. Rebenich in eine solche von 1 Jahr, durch Urtheil vom 21. October 1852.
8) Andreas Leonhardt aus Darmstadt, wegen einfachen fortgesetzten Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 4 Wochen der Untersuchungshaft in Abzug kommen, und Johannes Mühlenkampf von da, wegen Beihülfe zu jenem Verbrechen in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren, wovon ebenfalls nach Art. 34 des Strafgesetzbuchs 4 Wochen der Untersuchungshaft in Abzug kommen, beide durch Urtheil vom 25. October 1852.
9) Philipp Eckert II. von Dietzenbach, wegen Unterschlagung, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, durch Urtheil vom 26. October 1852.
10) Georg Meyer von Meßbach, wegen im dritten Rückfall begangener Landstreicherei und dreier kleiner Diebstähle, in eine Correctionshausstrafe von 2 ½ Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 4. November 1852.
11) Georg Walter von Traisa, wegen im dritten Rückfall begangener Landstreicherei und Unterschlagung, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 1 Monat der Untersuchungshaft in Abzug kommt, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den anderen Tag, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 5. November 1852.
12) Georg Herbert von Kleinsteinheim, wegen einfachen Diebstahls, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod , 14 Tage lang, je um den andern Tag in jedem halben Jahre der Strafzeit, verbunden mit einsamer Einsperrung in dieser Zeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 10. November 1852.
13) Christian Fischer von Umstadt, wegen Kindesaussetzung, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, durch Urtheil vom 12. November 1852.
14) Johannes Kropp von Großgerau, wegen einfachen, im Complott und vierten Rückfall begangenen Diebstahls, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den anderen Tag, zu Anfang eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, verbunden mit einsamer Einsperrung in dieser Zeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 1. December 1852.
15) a) Michael Geist von König, wegen einfachen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, durch Urtheil vom 30. November 1852;
15) b) Christian Herzinger von Echzell, wegen im fünften Rückfall verübten Betrugs und zweier eben solcher einfachen Diebstähle, in eine Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren. geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderen Tag, verbunden mit einsamer Einsperrung, beides wahrend der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 9. December 1852.
16) Franz Adam, Cigarren-Arbeiter von Steinheim, wegen im fünften Rückfall verübten einfachen Diebstahls, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod,