Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/508

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Artikel 2.

Der zwischen dem Königreich Hannover, dem Herzogthum Oldenburg und den ihnen angeschlossenen Gebieten dermalen bestehende Steuerverein wird, vom 1. Januar 1854 an, mit dem zwischen den übrigen kontrahirenden Staaten im Artikel 1. erneuerten Zoll- und Handelsvereine verbunden, dergestalt, daß beide Vereine für die Dauer der im Artikel 1. erwähnten Vertrags-Periode einen durch ein gemeinsames Zoll- und Handelssystem verbundenen, und alle darin begriffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden.
Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im Artikel 1. genannten Zollvereinigungs-Verträgen gegenseitig zugestanden und übernommen sind, sollen, soweit nicht etwas Anderes besonders verabredet ist, auch dem Königreiche Hannover und dem Herzogthum Oldenburg zustehen und obliegen, und zwar sowohl in dem Verhältniß beider Staaten zu einander, als auch in dem Verhältniß eines jeden derselben zu den übrigen kontrahirenden Staaten. Zur Feststellung der erwähnten Rechte und Verpflichtungen wird der Inhalt jener Verträge mit diesen besonderen Verabredungen in Nachstehendem aufgenommen.

Artikel 3.

In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Handelssysteme eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.

Artikel 4.

Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung ans die schon bisher zum Zollvereine gehörigen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.

Artikel 5.

In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- und Ausgangs-Abgaben