Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/509

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-Verkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug aus Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.

Artikel 6.

Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zoll-Tarifs und der Zoll-Ordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur aus demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung aus die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen ausstellen.

Artikel 7.

Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.

Artikel 8.

Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jetzt zum Zollverein gehörenden Staaten und der dermalen zum Steuerverein gehörenden Staaten aus, und «es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz), nach Maßgabe der Artikel 9 und 10;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 11.

Artikel 9.

Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontrahirenden Staaten bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.