Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/510

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Art. 10.

In Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung den zwischen den kontrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredungen in folgender Art bei.
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, fo ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehen.
e) Wenn eine Regieruug von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat-Salinen einen öffentlichen Beamten auszustellen, der den Umfang der Produktion und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat.
f) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
g) Da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Regierung, unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes en gros, wie dies im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung des Staates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag ihrer Salzsteuer zu erhöhen, so werden die Regierungen von Hannover und Oldenburg, um Einschwärzungen von Salz in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge