Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/511

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[510]
Nächste Seite>>>
[512]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 34.


Grenzbewachung, abzuwenden, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nachdrücklichen Strafen bedrohen und durch andere, näher verabredete Mittel zu deren Verhinderung mitwirken.

Art. 11.

In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Art. 8.Lit. b.), wird es von sämmtlichen kontrahirenden Theilen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren SteuerEinrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-Erträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten - abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weßhalb aus die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird - folgende Grundsätze in Anwendung kommen.

I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.

Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der GrenzZollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch - was das Eingangsgut betrifft - mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate aus die weitere Verarbeitung oder aus anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind.

II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.

1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden.