Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/512

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die aus der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur ans folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Tabak, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich
b) so weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll.
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt.
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, frei stehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben.
b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können dagegen die Abgabe von den nach anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen unerhoben, oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen.
c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben, und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien.