Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/514

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.

Artikel 13.

Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden und aus denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Actien angelegt sind oder angelegt werden möchten, in sofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos locale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen Verbindlichkeit, übernehmen Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung, ihre dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen

Artikel 14.

Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg schließen sich den Verabredungen an, welche zwischen den, zu dem Zoll- und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß- und Gewichtssystems getroffen worden sind, und treten insbesondere sowohl der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konvention, als auch dem unter denselben am 21. October 1845 abgeschlossenen Münzkartel, und zwar der ersteren mit der Erklärung bei, den 14-Thalerfuß, welcher im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg bereits der Landes-Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen.