Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/515

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[514]
Nächste Seite>>>
[516]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 34.


Demgemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge, wonach
1. der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 14-Thalerfuße und nach dem 24 1/2-Guldenfuße ausgefertigt wird;
2. die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten - mit Ausnahme der Scheidemünze - nach der durch die vorgedachte Münz-Konvention festgestellten Gleichwerthung von Bier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen werden; dagegen
3. hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins-Regierung die Bestimmung überlassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen,
auch für das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg zur Anwendung.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der Großherzoglich Badische und Hessische Centner (50 Kilogramme) und es wird daher im gesammten Verein die Declaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.
Die Declaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins- so lange nach dem landesgesetzlichen Maaße erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt haben wird.
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch für das Maaß- und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbei zu führen.

Artikel 15.

Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren aus Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt aus solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch aus diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.