Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/516

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[515]
Nächste Seite>>>
[517]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 34.


Artikel 16.

Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in Vollzug gesetzt wird, sollen im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg, wie bereits in den übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel- und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Artikel 17.

Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hasen-, Waage-, Krahnen- und Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten aus völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht aus die Bestimmung der Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein.

Artikel 18.

Die kontrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.