Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/517
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seeschisse zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch in Betreff der Binnenschifffahrt oder Kabotage keine Ausnahme machen.
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereinsstaates gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten hierdurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zollkartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich aus den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königreichen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll und Handels-Vereine, den Herzogthümem Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden StaatsRegierungen vorbehalten:
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Art. 11. von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangs-Abgaben;