Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/518

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


2. die Wasserzölle;
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage- und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4. Die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncianten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben.

Artikel 22.

In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben ist Folgendes verabredet worden.
Sowohl bei den Eingangs-Abgaben, als auch bei den Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben wird der nach Abzug
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
b) der aus dein Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuervergütungen und Ermäßigungen
verbleibende Brutto-Ertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt.
1. Bei den Eingangs-Abgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher dem Verhältniß der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg zur Gesammt-Bevölkerung des Vereins entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kontrahirenden Staaten an dem Brutto-Ertrage.
Der hiernach dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg über das Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am Brutto-Ertrage der Eingangs-Abgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des diesen Staaten an dem Brutto-Ertrage der Rübenzuckersteuer zugestandenen gleichen Zuschlages von drei Viertheilen, den Betrag von zwanzig Silbergroschen für jeden ihrer, dem Vereine angehörenden Einwohner in keinem Jahre übersteigen.
Die gemeinschaftlichen Verwaltungs-Kosten werden auf das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen kontrahirenden Staaten andererseits nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt und es wird der von jeder dieser beiden Gruppen zu tragende Antheil von dem Antheil derselben am Brutto-Ertrage in Abzug gebracht.
Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Netto-Ertrage der Eingangs-Abgaben wird zwischen den betheiligten Staaten nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt.