Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/519

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


2. Der Brutto-Ertrag der Aus- und Durchgangs-Abgaben wird
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz), im Königreich Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins und im Herzogthum Braunschweig, mit Ausschluß der Kreis-Direktions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen, eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße vertheilt, dagegen
b) soweit dieselben bei den Hebestellen in den westlichen Provinzen des Königreichs Preußen, den Königreichen Bayern, Hannover und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, den Kreis-Direktions-Bezirken Holzminden und Gandersheim, sowie dem Amte Thedinghausen des Herzogthums Braunschweig, den Herzogthümern Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt eingehen, in der Weise vertheilt, daß derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher dem Verhältniß der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg zur Gesammt-Bevölkerung der vorgenannten Vereinstheile entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen betreffenden Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung, beziehungsweise der Bevölkerung ihrer vorgenannten Landestheile zur Vertheilung kommen.
3. Bei der nach deu Sätzen 1. und 2. Statt findenden Vertheilung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben wird
a) die Bevölkerung des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und der Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen in die Bevölkerung des Königreichs Hannover,
b) die Bevölkerung anderer Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung dem Zoll-Systeme desselben beigetreten sind, oder etwa künftig noch beitreten werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweifung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden.
5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Gebrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen des Antheiles derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen getroffen.