Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/520

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Artikel 23.

Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zoll-Entrichtung, welche nicht in der Zoll-Gesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staats-Kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber im Zollvereine bereits bestehenden Verabredungen.

Artikel 24.

Dem aus Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.

Artikel 25.

Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Sonveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für ausgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.

Artikel 26.

Das Begnadigungs- und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten StrafErlasse gegenseitig mitgetheilt werden.

Artikel 27.

Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirks-Stellen für die Zoll- Erhebung und Aussicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen