Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/528

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


an der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und an der Kontrole der Verwaltung, wohin insbesondere die Stipulationen wegen Anstellung der Vereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontroleurs und wegen der jährlichen General-Konferenzen gehören, ingleichen die Vereinbarungen in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschlossenen Zollkartel vom 11. Mai 1833, sollen auch in Beziehung auf die Rübenzuckersteuer volle Anwendung finden.

Artikel 7.

Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. September 1853.
Mit demselben Tage tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers, vom 8. Mai 1841, welcher Braunschweig durch Artikel 11. des ZollvereinigungsVertrages vom 19. Oktober 1841 beigetreten ist, außer Kraft.

So geschehen Berlin, den 4. April 1853.
(gez.) von Pommer Esche. Philippsborn. Delbrück. Meixner.
von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack.
Duysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau.
Liebe. Marschall von Bieberstein. Coester.