Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/529

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Handels- und Zoll-Vertrag
zwischen
Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich.
Seine Majestät der König von Preußen
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich,

von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten durch ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleichförmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrsanstalten in umfassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, und die allgemeine deutsche Zolleinigung anzubahnen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Freiherrn Otto Theodor von Manteuffel
und
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer Esche;
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn Carl von Bruck,

welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den folgenden Handels- und Zoll-Vertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel 1.

Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhr-Verbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:

a) bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
b) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben dürfen von keinem der beiden kontrahirenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere kontrahirende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen