Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/530

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[529]
Nächste Seite>>>
[531]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 34.


eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern kontrahirenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der kontrahirenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende und vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrages mitgetheilte Verträge zugestanden sind, oder diesen anderen Staaten für dieselben Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden sollten.

Artikel 3.

Die kontrahirenden Theile wollen vom 1. Januar 1854 an gegenseitige Verkehrs-Erleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und des gegen ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen.
( I. )
Demgemäß sind sie schon jetzt übereingekommen, daß von den in der Anlage 1. bezeichneten Waaren, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staates, keine, beziehungsweise keine höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangs=Abgaben erhoben werden sollen.
Sie werden ferner im Jahre 1854 Kommissarien zusammentreten lassen, um sich über weitere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verkehrs-Erleichterungen zu einigen.

Artikel 4.

Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen oder des anderen der kontrahirenden Staaten Erhöhungen der allgemeinen tarifmäßigen Eingangszölle gegen den gegenwärtig gültigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese aus die in der Anlage I. vereinbarten Verkehrs-Erleichterungen ohne Einfluß.
Wenn aber einer der kontrahirenden Theile für eine von den in der Anlage l. genannten Waaren eine Ermäßigung seines gegenwärtigen allgemeinen Zolltarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem anderen Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben, und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem anderen Theile freigestellt, diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer Erhöhung des Zwischenzolls, und zwar in dem einen wie indem anderen Falle zu einem der jenseitigen Zollermäßigung entsprechenden Betrage, zu unterwerfen. Wer von dieser Befugnis Gebrauch macht, wird die Veränderung vier Wochen vor deren Eintreten veröffentlichen.

Artikel 5.
1. Die kontrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange von Waaren aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staates Ausgangs-Abgaben von keinen anderen, als