Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/550

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
in
Oesterreich.
Rthlr. Sgr.
fl.
kr.
mit Holz; Blasebälge; desgleichen andere nicht lackirte, gefärbte, bemalte oder mit gepreßten Verzierungen versehene Gummifabrikate Zentner 5 - 7 30
Anmerkung: Die Ausfütterung der vorstehend genannten Paaren
mit baumwollenen, leinenen oder wollenen« Geweben und die Verbindung dieser Waaren mit Schlössern,
Schnallern Ringen und dergleichen aus unedlen, weder
echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit
Gold- oder Silberlack überzogenen Metallen (mit Aus-
nahme von Neusilber oder Packfong) schließt dieselben
von der Zulassung zu dem Satze von 5 Rthlr. oder
7 fl. 30 kr. für den Zentner nicht aus.
c) Leder- und Gummiwaaren, feine, d. h. Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, sämisch- und weißgarem Leder, lackirtem, gefärbtem, bemaltem, vergoldetem oder mit gepreßten Verzierungen versehenem Leder (mit Ausnahme der Handschuhe), von Pergament, von lackirtem, gefärbtem, bemaltem oder mit gepreßten Verzierungen versehenem Gummi oder Guttapercha Zentner 10 15 15 -
d) Lederne Handschuhe, auch in Verbindung mit gewebten oder gewirkten Stoffen Zentner 21 - 30 -
20. Leinengarn, nämlich:
a) rohes, ungezwirnt
Zentner - 15 - 45
b) gebleichtes, mit Einschluß des blos abgekochten oder gebückten (geäscherten) und gefärbtes, ungezwirnt Zentner 5 - 7 30
c) gezwirntes aller Art Zentner 7 - 10 -
21. Lichte, Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-Lichte, Wachsstöcke Zentner 2 - 3 -
22. Oel, nämlich:
Hanf-, Lein- und Rapsöl in Fässern
Zentner - 15 - 45
23. Papier:
a) alles geleimte Papier; buntes (mit Ausnahme der unter b.) genannten Papiergattungen), lithographirtes, bedrucktes oder linirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u.s.w. vorgerichtetes Papier, Malerpappe
Zentner 1 - 1 30
b) Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- oder Silbermuster (echt oder unecht, auch bronzirt); gepreßtes und durchgeschlagenes