Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/551

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
in
Oesterreich.
Rthlr. Sgr.
fl.
kr.
Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen Zentner 3 5 4 30
24. Papier- und Pappwaaren:
a) Papiertapeten
Zentner 4 - 5 45
b) Buchbinderarbeiten aus Papier und Pappe, grobe lackirte Waaren aus diesen Urstoffen, auch Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen Zentner 3 5 4 30
25. Siebmacherwaaren, grobe, nämlich: fertige hölzerne Siebe mit Böden von Holzgeflecht oder von Eisendraht, weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt noch polirt Zentner - 15 - 45
26. Speisen, zubereitete, nämlich:
a) Chokolade und Chokoladen-Surrogate, sowie Chokoladen-Fabrikate, Racahout des Arabes, Konfituren, Zuckerwerk, Kuchenwerk, Zwieback aller Art, mit Ausnahme von Schiffszwieback; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen u. dergl. eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien
Zentner 7 - 10 -
b) Senfpulver in Blasen, Flaschen, Krügen, wie auch zubereiteter Senf Zentner 5 - 7 30
27. Steinwaaren:
a) Waaren aus Marmor, Granit, Sandstein und Gips, soweit solche nicht unter A. Nr. 21. begriffen sind, aus Alabaster und Specksteinvalign="bottom"
Zentner 3 5 4 30
b) Halbedelsteine, nämlich: Achat, Adular, Amethyst, Chalcedon, Karneol, Jaspis, Onyx und Chrysopras, geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise bearbeitet, ohne Fassung Zentner 5 - 7 30
28. Thonwaaren:
a) einfarbiges oder weißes, ingleichen weißes nur mit farbigen (weder vergoldeten noch versilberten) Randstreifen versehenes Fayence oder Steingut; dergleichen Pfeifen
Zentner 1 22 ½ 2 30
b) bemaltes, mehrfarbiges, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes Fayence oder Steingut Zentner 3 5 4 30