Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/607
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
<<<Vorherige Seite [606] |
Nächste Seite>>> [608] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Inhalt: 1) Dienst-Instruction für die Großherzoglichen Landgerichtsdiener; - 2) Bekanntmachung, die Beförderung der Estafettendepeschen mittelst der Eisenbahnen betr.; - 3) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Erbach; - 4) Bekanntmachung, die Vertheilung von Preismedaillen in dem philologischen Seminar zu Gießen betr.; 5) Namensveränderung; - 6) Dienstnachrichten; - 7) Charakterertheilungen; - 8) Versetzung in den Ruhestand; - 9) Concurrenzeröffnungen.
für die Großherzoglichen Landgerichtsdiener.
In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung werden für die Dienstführung der Großherzoglichen Landgerichtsdiener nachstehende Vorschriften ertheilt:
Allgemeine Bestimmungen:
§. 1.
Die allgemeinen Erfordernisse, welche von den Landgerichtsdienern, außer der Erfüllung der ihnen obliegenden speciellen Dienstpflichten verlangt werden, bestehen in der Führung eines anständigen, durch Rechtlichkeit, Ehrbarkeit und Nüchternheit sich auszeichnenden Lebenswandels.
Ungeeigneten oder zu häufigen Besuch der Wirthshäuser, Theilnahme an allgemeinen Zechereien und leichtsinniges Schuldenmachen haben sie besonders zu vermeiden.
Ihren Vorgesetzten haben sie die gebührende Ehrerbietung zu bezeigen und die ihnen von diesen ertheilten Befehle pünktlich zu vollziehen.
Gegen Alle, mit welchen sie in dienstliche Berührung kommen, werden sie sich stets mit Anstand benehmen und bei Handhabung der Geschäftsordnung keinen Unterschied der Person eintreten lassen.
Werden sie bei Ausübung ihrer Dienstverrichtungen oder in Beziehung auf solche beleidigt, so haben sie dem Landgerichte Anzeige zu machen.