Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/615

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 41.


§. 34.

Gepfändete Sachen von besonderem Werthe, welche dem Eingriffe eher als andere ausgesetzt sind, wie Pretiosen, Sachen von Gold, Silber etc. sollen, wenn sie nicht hinlänglich sicher im Orte aufbewahrt werden können, bei dem Landgerichte aufbewahrt werden.

§. 35.

Die Fütterung des gepfändeten Viehes ist dem Schuldner frei zu stellen; unterzieht er sich derselben nicht, so hat der Vorstand des Ortsgerichts das Nöthige auf Kosten des Schuldners vorzukehren.

§. 36.

Wird bei der Pfändung baares Geld vorgefunden, welches dem Schuldner eigenthümlich gehört, so hat der Landgerichtsdiener solches, soweit erforderlich, wegzunehmen und dem Vorsteher des Ortsgerichts zu übergeben, welcher solches dem Gläubiger zuzusenden hat. Machen Dritte Ansprüche an das Geld, so ist nach §. 28 zu verfahren.

§. 37.

Hat der Schuldner der Pfändung unterworfene Sachen an Dritte abgegeben, so können auch diese gepfändet werden, sofern der Inhaber nicht in Abrede stellt, daß solche Eigenthum des Schuldners seien.
Läugnet der Dritte Letzteres, oder gibt er das Eigenthum des Schuldners zwar nach, nimmt aber Gebrauchsrechte, Pfandrechte etc. in Anspruch, so ist darüber ein Protokoll aufzunehmen und dem Landgerichte zur Verfügung vorzulegen. Dabei ist dem Inhaber zu eröffnen, daß er die Sachen bis nach erfolgter landgerichtlicher Verfügung aufzubewahren habe.

§. 38.

Finden sich nach vorausgegangener genauer Nachforschung in der Wohnung des Schuldners oder deren Zubehör keine Pfändungs-Objecte, so ist über die vorliegende Pfändungs-Unfähigkeit ein Protokoll aufzunehmen und von den Urkundspersonen zu unterschreiben. Es sind hierin auch diejenigen Gegenstände aufzuführen, auf welche die Pfändung nach §. 25 und 26 sich nicht erstreckt.
Ein Muster zu diesem Protokoll ist beigefügt (Formular III.).
Reichen die gepfändeten Gegenstände nur zur Tilgung eines Theils der Forderung hin, so ist wegen des Rests der Forderung das vorgeschriebene Pfändungs-Unfähigkeits-Protokoll aufzunehmen.

§. 39.

Das über die Pfändungs-Unfähigkeit des Schuldners aufgenommene Protokoll hat der Landgerichtsdiener dem Vorsteher des Ortsgerichts vorzulegen, damit dieser durch seine Unterschrift den Inhalt des Protokolls anerkenne, oder etwaige Bemerkungen hinzufüge, wohin namentlich gehört,