Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/616

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[615]
Nächste Seite>>>
[617]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 41.


ob der Schuldner etwa noch anderswo bewegliches Eigenthum besitzt, worauf die Pfändung erstreckt werden könnte, oder ob er zur Zeit der bevorstehenden Erndte Früchte auf dem Felde besitzt, worauf von dem Richter Beschlag gelegt, oder ob er endlich unbewegliche Sachen besitzt, in welche der Eingriff verfügt werden kann.


2) Von dem Verfahren bei Vollstreckung richterlicher Zwangsverfügungen, welche keine Geldzahlungen betreffen, und von der Vollziehung richterlich erkannter Personal-Arreste.
§. 40.

Wird den Landgerichtsdienern die Wegnahme bestimmt bezeichneter beweglicher Gegenstände eines Schuldners und deren Ablieferung an dritte berechtigte Personen übertragen, so haben dieselben dabei sich nach den oben ertheilten allgemeinen Vorschriften zu richten und danach zu verfahren.
Dieses gilt auch, wenn die Berechtigten Einwendungen bezüglich der Identität, oder wenn Dritte Ansprüche an die wegzunehmenden Gegenstände erheben.

§. 41.

Wird den Landgerichtsdienern aufgetragen, Jemand aus einem Gebäude auszuweisen, so haben sie die desfallsige gerichtliche Verfügung dem Schuldner in Gegenwart der von dem Vorsteher des Ortsgerichts bestimmten beiden Zeugen bekannt zu machen. Leistet der Schuldner nicht alsbald Folge, so haben sie mit dem Vollzuge des ihnen ertheilten Befehls vorzuschreiten.
Die Mobilien des Schuldners und die Schlüssel des Gebäudes haben sie dem Vorsteher des Ortsgerichts zu überliefern, welcher das Nöthige vorzukehren hat, falls der Schuldner jene nicht selbst in Verwahr nehmen will.
Weigern sich der Auszuweisende oder seine Angehörigen, sich zu entfernen, so ist nach Vorschrift des §. 21 zu verfahren.
Ueber den Vollzug des Auftrags ist ein Protokoll aufzunehmen (Formular IV.).

§. 42.

Verweigert der Auszuweisende die zum Zwecke des zu vollziehenden Geschäfts nothwendige Oeffnung der Gebäude oder Räume, so ist, unter Zuziehung des Vorstehers des Ortsgerichts und nöthigenfalls unter Assistenz der bewaffneten Macht, diese Oeffnung mit Gewalt zu bewirken.

§. 43.

Bei Vollziehung der in Civilsachen erkannten Personal-Arreste haben sich die Landgerichtsdiener genau nach den ihnen jedesmal ertheilt werdenden besonderen Instructionen des Richters zu bemessen.