Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/731

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[730]
Nächste Seite>>>
[732]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 51.


III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum, Waaren-Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:

für einen Begleitschein 2 Sgr. (1 ½ gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. ( ¾ gGr.) oder 3 ½ Kreuzer.

Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten.
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.

IV. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-Gewichte erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u.s.w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
1) von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;
3) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet.
2) Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen, in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für Tara gerechnet werden.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke