Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/732

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 51.


bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen, und wollenen Geweben (Tarif, Abth. II. 2. c. und 41 e.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.
3) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt; die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
c) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung Abschnitt III.) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
die Ladung eines einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zentner,
die Ladung eines zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Deklaration, auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle, und Leinen etc. ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold- und Silberstoffe und der Bänder)