Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/314
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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Die auf der im Großherzogthum Hessen belegenen Bahnstrecke stationirten Aufsichts- und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahn-Verwaltung bei den betreffenden Großherzoglich Hessischen Behörden in Pflicht zu nehmen.
Wenn die Großherzogliche Regierung aus polizeilichen Gründen die Entfernung eines auf Ihrem Gebiete stationirten Bahnbeamten oder Bediensteten für angemessen erachten sollte, so hat die Bahn-Verwaltung denselben auf geschehene Aufforderung sofort vom Dienste abzuberufen.
Die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft wird rücksichtlich der innerhalb des Großherzogthums Hessen belegenen Bahnstrecken einer anderen Art der Besteuerung nicht unterworfen werden, als die sonstigen im Großherzogthum bestehenden Privat-Eisenbahn-Gesellschaften rücksichtlich ihrer Bahnstrecken.
Nach vollendeter Amortisation der Actien der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, geht das Eigenthum der auf Hessischem Gebiete gelegenen Strecken der Cöln-Gießener Eisenbahn auf die Königlich Preußische Regierung über, welche sodann die mit diesem Eigenthum verbundenen Verpflichtungen übernimmt.
Die Großherzoglich Hessische Regierung behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebs-Eröffnung an gerechnet, oder auch später, die auf Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigenthum zu übernehmen. Für diesen Fall soll jedoch der Betrieb auf diesen Strecken gegen ein nach den Betriebsergebnissen, beziehungsweise dem Anlagekapital zu vereinbarendes Bahngeld derjenigen Verwaltung überlassen werden, welche den Betrieb auf der Preußischen Strecke der Bahn hat.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung sich entschließen sollte, vor Beendigung der gesetzlichen und statutenmäßigen Amortisation der Actien der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft das Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen oder auch die Cöln-Gießener Bahn allein anzukaufen, wird die Großherzoglich Hessische Regierung zu dem Ankaufe der auf Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken durch die Königlich Preußische Regierung Ihre Zustimmung nicht versagen, wobei Sie Sich jedoch das Recht vorbehält, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken von da an zu jeder Zeit unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, wie die Königlich Preußische Regierung die auf Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken erwerben wird.