Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/047
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Der nach §§ 12 bis 15 des Gesetzes und nach den Vorschriften in dieser Bekanntmachung zur amtlichen Verwiegung zu stellende unversteuerte Taback ist dem Waagebeamten nach Anleitung des Musters c schriftlich anzumelden (§ 26). | c. | |
Der Tabackpflanzer, welcher den Taback nach der Verwiegung zurücknehmen und unversteuert weiter aufbewahren will, hat dies unter Bezeichnung der Räume, in welchen die Lagerung stattfinden soll, in der Anmeldung zur Verwiegung (Muster c) zu erklären. Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der unversteuerte Taback nach der Verwiegung aufbewahrt wird. |
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Wenn unversteuerter Taback mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage für unversteuerten inländischen Taback verbracht werden soll, so ist dies, sofern nicht eine besondere Abfertigungsstelle von der obersten Landesfinanzbehörde hiermit beauftragt und dies öffentlich bekannt gemacht wird, der Bezirkshebestelle nach Anleitung des Musters d schriftlich anzumelden (§ 26). | d. | |
Ueber den zu versendenden Taback (§ 15) wird ein Versendungsschein ausgestellt. Der Anmelder übernimmt mit der |
Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung, die Steuer von dem zu versendenden Taback, wenn der Nachweis der Ausfuhr oder der Niederlegung nicht in der von der Amtsstelle festgesetzten Frist nach Vorschrift erbracht wird, auf Anfordern sofort zu entrichten. Die Amtsstelle ist befugt, für die Erfüllung dieser Verpflichtung angemessene Sicherheitsbestellung zu verlangen. Erfolgt die Ausfuhr oder die Versendung zur Niederlage nicht unmittelbar nach der Verwiegung (§ 13), sondern erst nach vorgängiger Lagerung bei dem Tabackpflanzer (§ 14), so darf der Taback erst nach erfolgter Anmeldung aus den Räumen, in welchen derselbe aufbewahrt wurde, entfernt werden. |
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Der zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Taback ist der Amtsstelle behufs Revision vorzuführen, und zwar, sofern nicht Eisenbahnwagenverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, derart in Kolli verpackt, daß ein vorschriftsmäßiger Verschluß angelegt werden kann. Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamtlichen Begleitscheinen I. (§ 33 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869) befugtes Grenzzollamt zu erfolgen und ist nach Maßgabe der für die Erledigung dieser Begleitscheine getroffenen Bestimmungen nachzuweisen. |
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In denjenigen Fällen, in welchen der Versender auf Grund des § 17 des Gesetzes eine Vergütung des durch Eintrocknen des Tabacks während des Transports von der amtlichen Verwiegungsstelle bis zur Niederlage entstehenden Gewichtsverlustes in Anspruch nimmt, ist der Taback, sofern nicht Eisenbahnwagenverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, so zu verpacken, daß Verschluß angelegt |