Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/048
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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werden kann. Eine dem Gewichtsabgang entsprechende Abschreibung wird jedesmal dann gewährt, wenn der amtliche Verschluß des versendeten Tabacks bei der Aufnahme in die Niederlage unverletzt befunden ist oder amtliche Begleitung stattgefunden hat. Wird von einem Tabackpflanzer der Erntegewinn nach der Verwiegung ganz oder theilweise zur Aufbewahrung zurückgenommen und der aufbewahrte Taback oder ein Theil desselben später in eine Niederlage für unversteuerten Taback verbracht, so kann für den während der Lagerung bei dem Tabackpflanzer durch Eintrocknen entstandenen Gewichtsverlust auf Grund des § 17 des Gesetzes behufs Abschreibung von dem bei der Verwiegung ermittelten Soll an steuerpflichtigem Taback ein Zuschlag zu dem bei der Versendung zur Niederlage ermittelten Gewicht nach dem Verhältniß von einem Prozent für 100 Tage der Lagerung gewährt werden. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, höhere Zuschläge zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die Annahme entsprechend größerer Abgänge begründen. | |
Soll bei der Verwiegung der Taback oder ein Theil desselben behufs steuerfreier Abschreibung (§ 16 Absatz 3 des Gesetzes) vernichtet werden, so ist dies in der Anmeldung (Muster c) zu beantragen. Die Vernichtung des Tabacks hat in der Regel durch Verbrennen zu geschehen. Die hierzu nöthigen Handleistungen hat der Anmelder zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. |
Die Anträge auf Erlaß der Steuer wegen Feuerschadens müssen spätestens am vierten Tage nach dem Unglücksfalle bei der Steuerhebestelle eingereicht werden. Die Anzeige muß den Tag der Beschädigung sowie die Menge des etwa nicht zu Verlust gegangenen Theils der Tabackernte entnehmen lassen. | |
e. f. |
Die nach § 19 des Gesetzes erforderliche Benachrichtigung der Steuerbehörde über die Veräußerung von unversteuertem Taback hat nach Anleitung des Musters e zu erfolgen (§ 26). Der gedachten Benachrichtigung ist mit Rücksicht auf die Schlußbestimmung in § 19 des Gesetzes eine Erklärung des Käufers oder sonstigen Erwerbers des Tabacks beizufügen, wonach er die Haftung für die auf dem Taback ruhende Steuer übernimmt und worin die Räume bezeichnet sind, woselbst der Taback bis zur Einzahlung der Tabacksteuer aufbewahrt werden soll. Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Erwerber des Tabacks Sicherheit für die geschuldete Steuer zu leisten. Ueber die Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der Haftpflicht wird demselben von der Steuerhebestelle eine Bescheinigung ertheilt. Soll Taback vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist die Menge des zu versteuernden Tabacks der Steuerhebestelle anzuzeigen. Zu diesen Anzeigen sind, falls der Pflanzer den Taback nach der Verwiegung zurückgenommen und unversteuert weiter aufbewahrt hat (§ 14), Formulare nach Muster f zu verwenden. Andernfalls ist der Antrag in Spalte 8 der Anmeldung zur Verwiegung (Muster c) zu stellen. Wenn ein Theil des von dem Tabackpflanzer unversteuert zurückgenommenen Tabacks (§ 14) veräußert oder von dem Tabackpflanzer versteuert werden soll, so ist in der betreffenden Anmeldung (Muster e und f) anzugeben, wie der nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes auf der Gesammtmenge des Tabacks lastende Steuerbetrag sich nach dem Verhältniß des Gewichts des Tabacks aus den veräußerten oder zu versteuernden und auf den in der Verwahrung des Tabackpflanzers zurückbleibenden unversteuerten Taback vertheilt. Die Feststellung der betreffenden Gewichtsmengen bleibt den Betheiligten überlassen und kann mittelst Abschätzung oder wiederholter Verwiegung bewirkt werden. |