Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/052

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 10.


Muster b
(zu § 4).



Benachrichtigung.


      Der Tabackpflanzer Herr Georg Huber[GWR 1] zu Dambach wird hiermit auf Grund des §8 des Tabacksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 ersucht, für die von ihm angemeldeten, in der Gemarkung (Gemeindebezirk) Dambach gelegenen, unter Nr. 620 des Anmelderegisters eingetragenen Grundstücke

die Anzahl der Tabackpflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl
die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge

unter Benutzung der Spalten 4 bis 7 des umstehenden Formulars schriftlich zu deklariren und die Deklaration innerhalb acht Tagen der unterzeichneten Steuerhebestelle einzureichen.

      Es wird hierbei bemerkt, daß die amtliche Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl mit
Gewichtsmenge

der in § 6 des Tabacksteuergesetzes angegebenen Wirkung durch diese Deklaration ersetzt werden kann, sofern bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet, oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.
      Schwedt, den 1ten August 1880.

(Benennung, der Amtsstelle und Unterschrift.)
Königliches Steueramt.
Küsell[GWR 1]



Anleitung.
1. Die Spalten 1 bis 3 werden von der Steuerhebestelle ausgefüllt.
2. Der Tabackpflanzer hat die von ihm verlangten Angaben für jedes angemeldete Grundstück einzeln und zwar, wenn die Deklaration auf die Blätterzahl zu richten ist, in den Spalten 4 und 5, wenn dieselbe auf die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge zu richten ist, in Spalte 6 einzutragen.
3. Behufs der Ermittelung der Blätterzahl (Spalte 5) sind an einer entsprechend großen, nach der Ausdehnung und Beschaffenheit der Pflanzung, an verschiedenen Stellen des Grundstücks auszuwählenden Anzahl von Tabackpflanzen die Blätter zu zählen. Die zu deklarirende durchschnittliche Blätterzahl ergiebt sich alsdann, wenn der hundertfache Betrag der gezählten Blätter durch die Zahl der ausgewählten Pflanzen getheilt wird.
4. Als mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ist in Spalte 6 der Deklaration das Gewicht des voraussichtlichen gesammten Erntegewinns in dachreifem trockenem Zustände anzugeben.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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