Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/110
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Verfahren« bei Mißständen und bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz.
In allen Fällen, in welchen Pflegeeltern den ihnen nach den Bestimmungen des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln, hat die Ortspolizeibehörde einzuschreiten und bei Handlungen oder Unterlassungen, welche unter das Strafgesetz fallen, die gerichtliche Verfolgung zu veranlassen, nöthigenfalls auch die Mitwirkung der Polizeiverwaltungsbehörde zu beanspruchen.
Wenn die Ortspolizeibehörde des Pflegeorts nach den gemachten Wahrnehmungen über den Zustand des Kindes etc. der Ansicht ist, daß sich die Erwartung gehöriger Pflege des Kindes bei den gewählten Pflegeeltern nicht bestätigt habe, oder wenn in den Familien-, Wohnungs- oder Erwerbsverhältnissen der Pflegeeltern solche Veränderungen eintreten, welche es zweifelhaft machen, ob dem Kinde bei jenen auch fernerhin die gebührende Pflege und Fürsorge werde zu Theil werden, so hat, wenn es sich um ein Kind handelt, welches bei Lebzeiten der Eltern oder eines Elterntheils in Pflege gegeben wurde, jene Behörde alsbald die geeigneten Mittheilungen an die Ortspolizeibehörde des Wohnorts der Eltern gelangen zu lassen, damit letztere in Erwägung ziehen kann, ob die ertheilte Genehmigung der Inpflegegebung zurückzuziehen ist. (S. § 8.)
Jährliche Zusammenstellungen über die in entgeltlicher Pflege befindlichen Kinder.
Sobald das Kreisamt im Monat Dezember jeden Jahres die Ueberwachungsbogen empfängt (§ 17), hat es daraus eine kreisweise Zusammenstellung nach dem hier beigefügten Formular IV. anzufertigen und an uns im Januar jeden Jahres einzusenden.
Aufsicht der Kreisämter.
Die Großherzoglichen Kreisämter, welchen im Uebrigen nach § 1 die Aufsicht über den Vollzug des rubricirten Gesetzes obliegt, werden sich demgemäß auch über die Beobachtung gegenwärtiger Instruction Seitens der Localpolizeibehörden verlässigen und insbesondere auch von der regelmäßigen Ueberwachung der Pflegekinder Seitens der Ortspolizeibehörden und deren Organe überzeugen.
Darmstadt, den 14. Mai 1880.
v. Starck.