Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/139
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Regierungsblatt.
den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Herbeiführung der einheitlichen Regelung des Verkehrs mit explosiven Stoffen in Deutschland haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
An Stelle der durch Artikel 4 Pos. 6 des Gesetzes vom 10. October 1871, betreffend den Uebergang zu dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich, insbesondere bezüglich der Polizeistrafgesetzgebung etc., als Ausführungsvorschriften zu § 367 Nr. 5 des Deutschen Strafgesetzbuchs aufrecht erhaltenen Artikel 153-159 des Polizeistrafgesetzes vom 30. October 1855 treten die nachstehenden, von den Bundesregierungen vereinbarten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen.