Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/140
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [139] |
Nächste Seite>>> [141] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Eine Abänderung oder Ergänzung dieser Bestimmungen kann bei eintretendem Bedürfnisse auf dem Verordnungswege erfolgen.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegel.
Darmstadt, den 2. Juni 1880.
(L. S.)
den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend.
§ 1.
Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind:
Schieß- und Sprengpulver;
Nitroglycerin (Sprengöl) und
Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere Dynamit (ein nicht
abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht
explosiven Stoffen);
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle;
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten;
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem einbegriffen:
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der Armee und
Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen.
Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 2.
Von der Versendung sind ausgeschlossen:
Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie Gemische von
Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellulose, Pulversätzen etc. etc.;
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten;
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.