Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/141

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 21.


A. Versendung explosiver Stoffe auf Landwegen.
§ 3.

      Der Transport explosiver Stoffe auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Personenbeförderung dienen, ist verboten. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in sehr dringenden Fällen die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und das zur Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung zuverlässiger Personen in kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden sollen.

§ 4.

      Explosive Stoffe sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken.
      Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden.
      Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden.
      Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden.
      Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus gepreßter, gemahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin versehen sind) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit- und Schießbaumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt werden.
      Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Procent Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
      Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit, Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, bezeichnet sein.
      Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 Kilogramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen enthaltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamitpatronen enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen.

§ 5.

      Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
      Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.
      Soll das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle, als vor der Fabrik oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nachzukommen.

§ 6.

      Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind, insbesondere dürfen