Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/213
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Formular 14, zu § 11, II. der Instruction vom 15. Juni 1880.
Ernte für 18 .. ..
Geschehen am .. .. ten .. .. .. .. .. 18 .. .. in den Waldungen der Gemeinde .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Oberförsterei .. .. .. .. .. .. .. .. District .. .. .. .. .. .. .. .. .. durch den .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. unter Zuziehung des
Wie die anliegenden Bescheinigungen beweisen, wurde die heute vorzunehmende Versteigerung nach Vorschrift bekannt gemacht. Es geschieht nunmehr zur bestimmten Stunde, mit Vorzeigung der zur Versteigerung bestimmten Nummern, der Anfang, und es werden folgende Bedingungen festgesetzt:
1) | Wer bekannt und zahlungsfähig ist, oder vor Beginn der Versteigerung über seine Person und seine Zahlungsfähigkeit sich genügend ausweist, oder einen als zahlungsfähig bekannten oder sich ausweisenden Bürgen als Selbstzahler stellt, hat das Recht mitzubieten und es muß ihm, unter Vorbehalt der Bedingung Nr. 10, als Meistbietendem, vorläufig der Zuschlag ertheilt werden. Jedoch ist die Bürgermeisterei ermächtigt, Diejenigen, welche für erkaufte Forstproducte nach Ablauf der gestatteten Frist mit Zahlung zurückgeblieben sind, oder deren Zahlungsunfähigkeit sich beim Beitreiben von Forststrafen ergeben hat, vom Mitbieten auszuschließen. Wer für einen Andern steigert, hat seinen und seines Vollmachtgebers Namen zu nennen, damit beide in das Protocoll eingetragen werden. | |
2) | Genehmigung wird für den Fall vorbehalten, wenn die Bürgermeisterei findet, daß der erzielte Durchschnittserlös dem Tarif- oder Abschätzungs-Preis nicht gleichkommt, oder sonst ein erheblicher Anstand obwaltet. |
3) | Bemerkt die Bürgermeisterei Verabredungen unter den Bietenden, so ist sie befugt, die Versteigerung sogleich ganz aufzuheben. | |
4) | Die Zahlung geschieht an den Gemeinde-Einnehmer .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. an den von demselben allgemein bekannt gemachten Zahltagen. | |
5) | Für Ankauf von Waldproducten aller Art wird jedem inländischen Steigerer Credit gegen Stellung sicherer Bürgschaft bewilligt. (Vor der Abfuhr muß Baarzahlung stattfinden.) | |
6) | Wer Frist zur Zahlung des Steigpreises zu haben wünscht, hat sich, sogleich nach bekannt gewordener Genehmigung, bei seinem Ortsvorstande zu melden und einen annehmbaren Bürgen zu stellen, sofern nicht Baarzahlung ausbedungen ist. | |
7) | Der Ortsvorstand läßt den Namen und Wohnort der Käufer durch diese selbst in die vorschriftsmäßig gedruckten Bürgscheine einschreiben und die Bürgen ihre Bürgschaft durch eigenhändige Unterschrift anerkennen, nachdem bei jedem Käufer die Geldsumme, für welche geborgt werden kann, in dieselben eingetragen ist, bescheinigt die Zahlbarkeit und Unterschrift der Bürgen, sowie die Unterschrift der Steigerer durch seine Namensunterschrift und das beigedrückte Ortssiegel und sendet die Bürgscheine hierauf am 9. Tage nach bekannt gemachter Genehmigung der Versteigerung an die unter Ziffer 4 bezeichnete Stelle. Allen denjenigen Steigerern, welche nicht innerhalb der ersten 8 Tage nach bekannt gemachter Genehmigung der Versteigerung Bürgschaft einlegen, bleibt es überlassen, ihre Abfuhrscheine direct bei letzterer Stelle gegen Abgabe der Bürgscheine abzuholen. Gleiches ist auch den einzelnen Steigerern vor Ablauf des bezeichneten Termins gestattet. | |
8) | Die Abgabe der Abfuhrscheine durch die zum Empfang der Zahlung berechtigte Stelle erfolgt an die baar zahlenden Steigerer sofort nach geleisteter Zahlung und an die Bürgschaft einlegenden Steigerer entweder sofort direct, wenn dieselben selbst, oder durch Beauftragte vertreten, bei jener Stelle erscheinen, oder längstens vier Tage nach Empfang der von den Bürgermeistereien übersendeten Bürgscheine durch die Vermittelung dieser Letzteren resp. durch die Post. Die Steigerer, welche ihre Abfuhrscheine durch die Post erhalten, sind verbunden, das Porto zu bezahlen. Bei gegenwärtiger Versteigerung kann die Abgabe der Abfuhrscheine .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. geschehen. |
NB. Je nachdem Credit bewilligt oder Baarzahlung ausbedungen wird, ist der 2. oder 1. Satz in Bedingung 5 zu streichen.