Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/214

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


       9) Der Käufer muß den Abfuhrschein sowohl bei der Uebergabe, als auch bei der Abfuhr der ersteigerten Producte jedesmal bei sich haben, um ihn dem betr. Forstpersonale auf Verlangen vorzeigen und sich dadurch legitimiren zu können. Erfolgt die Abfuhr, ohne daß die Person, welche dieselbe besorgt, den Abfuhrschein bei sich führt, so hat der Käufer auf die pflichtmäßige Anzeige des Forstschutzpersonals eine Conventionalstrafe bis zu 2 Mark 5.svg für eine Fuhre zu bezahlen.
10) Bis zu geleisteter Baarzahlung oder Bürgschaft erhält der Steigerer keinerlei Recht aus dem ihm nach Bedingung 1 nur vorläufig ertheilten Zuschlage, und es bleiben daher die versteigerten Gegenstände bis dahin in vollem Eigenthume und Besitze der Gemeinde.
11) Die Abfuhr der versteigerten Gegenstände kann und darf nur nach erfolgter Genehmigung der Versteigerung an folgenden Wochentagen:

von Vormittags .. .. Uhr an bis Nachmittags .. .. Uhr geschehen und muß in den nächsten .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. vom Tage der bekannt gemachten Genehmigung an, beendet sein.
12) Die versteigerten Gegenstände, welche sich nach Ablauf von 14 Tagen nach erfolgter Genehmigung der Versteigerung noch unbezahlt und unverbürgt im Walde befinden, können nach dem Ermessen der Bürgermeisterei auf Kosten des Käufers abermals versteigert werden, wenn der Aufforderung zur Baarzahlung oder nachträglicher Bürgschaftsleistung nicht innerhalb einer weiter zu bestimmenden Frist Folge geleistet worden ist, und es ist dieser verbunden, wenn alsdann weniger geboten wird, den Mindererlös zu bezahlen. Findet ein Mehrerlös statt, so werden damit, soweit es hinreicht, die Kosten gedeckt und der weitere Ueberschuß gehört der Gemeinde. Will die Bürgermeisterei Ersatz von dem ersten Steigerer nicht verlangen, so kann sie über die von demselben ersteigten Gegenstände nach Belieben anderweit verfügen.
       13) Von dem Tage der Versteigerung bis zu dem zur Ueberweisung der versteigerten Gegenstände gesetzten Termin haftet die Gemeinde für Diebstahl oder sonstigen Abgang, so daß der Käufer nur zur Bezahlung des übrig gebliebenen Restes verbunden ist, falls er vor Ablauf dieser Frist der Bürgermeisterei Anzeige macht. Später stehen alle ersteigerten Gegenstände auf Gefahr des Käufers. Uebrigens wird die Ueberweisung der versteigerten Gegenstände erst alsdann im Sinne des Art. 71 des Forststrafgesetzes als eine ordnungsmäßig vollzogene betrachtet, wenn der Käufer sich im Besitze des Abfuhrscheines befindet.
14) Außer dem Meistgebot hat der Käufer durchaus nichts zu zahlen.
15) Bei der Abfuhr der ersteigerten Gegenstände müssen die zur Abfuhr bei der Uebergabe den Steigerern angewiesenen und bezeichnet werdenden Schneisen und Waldwege bei der gesetzlichen Strafe genau eingehalten werden.
16) Die Genehmigung der fraglichen Versteigerung, sowie der Tag, die Zeit und der Ort, an welchem sich sämmtliche Steigerer oder deren Fuhrleute, versehen mit dem oben bemerkten Abfuhrschein, einzufinden haben, um sich die ersteigerten Gegenstände durch das betreffende Forstpersonal überweisen zu lassen, wird öffentlich bekannt gemacht. Ist dies innerhalb drei Wochen nach Abhaltung der Versteigerung nicht geschehen, so sind die Steigerer an ihre Gebote nicht länger gebunden.
17) An dem Tage der Ueberweisung kann .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Abfuhr stattfinden.
18) Es wird mit 20 Pfennig 5.svg aufgeboten. Ausnahmsweise kann bei geringwerthigen Objecten auch mit 10 zu 10 Pfennig 5.svg aufgeboten werden.
19) Die in Bedingung 16 bezeichnete öffentliche Bekanntmachung erfolgt mündlich am Schlusse der Versteigerung und es liegt dem Steigerer ob, sich hierüber zu verlässigen.
      Wird die Genehmigung nicht sogleich nach der Versteigerung ertheilt, dann erfolgt hierüber die in Bedingung 16 bezeichnete öffentliche Bekanntmachung in

und gilt das Datum derselben als Tag der Genehmigung.
20) Für creditirte Geldbeträge wird Zahlungsfrist bis
bewilligt.