Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/246

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.


3. Ermittelung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge.
§ 6.
Zu § 6 des Gesetzes und § 3 der Bekanntmachung.

      Das Hauptamt hat auf Antrag des Steuercontroleurs Entscheidung darüber zu treffen, ob die nach § 6 des Gesetzes erforderliche Festsetzung der Menge des mindestens zur Verwiegung zu stellenden Tabaks nach der Blätterzahl oder nach dem Gewicht erfolgen soll. Da bei dem ersteren Verfahren im Allgemeinen genauere Resultate erzielt werden, so hat dasselbe die Regel zu bilden. Die Festsetzung nach dem Gewicht empfiehlt sich nur dann, wenn die Erfahrungen aus früheren Jahren genügende Anhaltspunkte für eine zuverlässige Schätzung darbieten.

§7.
Zu § 7 des Gesetzes.

      Der Steuercontroleur hat sich über den Stand der Tabakpflanzungen in seinem Bezirk genau auf dem Laufenden zu halten und nach Anleitung des Hauptamtsvorstandes für jede Gemeinde den Tag, an welchem zur amtlichen Festsetzung der vom Pflanzer zu vertretenden Tabakmenge geschritten werden soll, derart zu bestimmen, daß eine Einsammlung der Tabakblätter vor der Festsetzung der zu vertretenden Menge (§ 22 Ziffer 4 des Gesetzes) thunlichst vermieden wird.
      Der Steuercontroleur hat dafür zu sorgen, daß dieser Zeitpunkt der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern rechtzeitig bekannt gemacht werde.

§ 8.

      Die Festsetzung der Menge des mindestens zur Verwiegung zu stellenden Tabaks nach der Blätterzahl ist durch den Steuercontroleur unter Zuziehung eines Steueraufsehers und eines Stellvertreters der Gemeindebehörde vorzunehmen. Der Steuercontroleur hat letztere rechtzeitig zur Bezeichnung eines Stellvertreters einzuladen.
      Soll die Festsetzung nach dem Gewicht erfolgen, so hat der Steuercontroleur sich mit der Gemeindebehörde wegen Ernennung eines Sachverständigen für die zur Abschätzung der Gewichtsmenge einzusetzende Schätzungscommission in Benehmen zu setzen. Der von der Steuerbehörde für den gleichen Zweck zu ernennende Sachverständige wird auf Antrag des Steuercontroleurs vom Hauptamte berufen. In eiligen Fällen kann die Berufung vom Steuercontroleur selbstständig bewirkt werden.

§ 9.

      Behufs Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl ist zunächst die Zahl der Pflanzen möglichst genau zu ermitteln. Da die Pflanzungen in geraden Reihen und mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen anzulegen sind, wird die Zahl der Pflanzen in der Regel aus der Zahl der Reihen und der aus eine Reihe kommenden Pflanzen durch Berechnung gefunden werden können.
      Die durchschnittliche Blätterzahl ist unter Einhaltung des im § 4 der Bekanntmachung zu a angegebenen Verfahrens durch eine probeweise Zählung zu ermitteln. Die Sandblätter (§ 12 der Bekanntmachung) erden bei der Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl mitgezählt, die Grumpen dagegen nicht.

§ 10.

      Wird die Ermittelung auf die Festsetzung der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge gerichtet, so ist von der hierzu berufenen Schätzungscommission unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Ertrag jedes einzelnen Grundstücks an Ort und Stelle zu schätzen. Die Schätzung ist auf die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge an dachreifem trockenem Tabak zu richten. Die Sandblätter und Grumpen sind in die zu schätzende Gewichtsmenge einzubegreifen.