Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/247

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.

      Wo genügende Unterlagen für die Gewichtsabschätzung nicht vorliegen, ist zur Gewinnung geeigneter Anhaltspunkte auf einzelnen zweckmäßig ausgewählten Grundstücken zu einer Zählung der Pflanzen und zur Ermittelung der durchschnittlichen Blätterzahl zu schreiten.
§ 11.
      Die festgesetzte Blätterzahl oder Gewichtsmenge trägt der Steuercontroleur in die betreffenden Spalten der Anmeldung nach Maßgabe des Vordrucks für jedes angemeldete Grundstück einzeln ein und bildet die Summen für die von den einzelnen Tabakpflanzern zu vertretenden Tabakmengen. Die Einträge sind Seitens der Steuerbeamten und des Stellvertreters der Gemeindebehörde, beziehungsweise Seitens der Mitglieder der Schätzungscommission durch Namensunterschrift als richtig zu bescheinigen.
      Hierauf sind die Anmeldungen an die Steuerhebestelle zurückzusenden.
§ 12.
      Die Steuerhebestelle überträgt die Ergebnisse der Prüfung und Festsetzung für jedes einzelne Grundstück aus den Anmeldungen in die Spalten 6 bis 10 des Revisionsregisters (Muster 4) und stellt dieses Register der Gemeindebehörde zur Offenlegung zu. Zeit und Ort der letzteren sind durch die Gemeindebehörde nach dem Empfang des Registers in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
      Erfolgt von Seiten einzelner Tabakpflanzer Einspruch gegen die Festsetzung der von ihnen zu vertretenden Tabakmenge, so ist derselbe durch die Gemeindebehörde in Spalte 11 bis 14 des Registers einzutragen und der betreffende Eintrag von dem Tabakpflanzer in Spalte 15 zu unterschreiben. Der Einspruch kann statt in Spalte 12 des Revisionsregisters auch auf einem besonderen Bogen, auf welchen alsdann in dieser Spalte zu verweisen ist, begründet werden. Nach Ablauf der Offenlegungsfrist hat die Gemeindebehörde in dem Register die erfolgte Offenlegung zu bescheinigen und dasselbe nebst den zugehörigen schriftlichen Begründungen der Steuerhebestelle zuzustellen.
      An Stelle der Offenlegung des Revisionsregisters kann nach Anordnung des Hauptamtes eine schriftliche Benachrichtigung der Tabakpflanzer treten. In diesem Fall hat die Steuerhebestelle den einzelnen Tabakpflanzern der Gemeinde das Ergebniß der Ermittelungen in der aus Muster 5 ersichtlichen Form bekannt zu machen und die Spalten 11 sowie 13 oder 14 des Revisionsregisters nach Maßgabe der innerhalb der gesetzlichen Frist von den Tabakpflanzern bei der Steuerhebestelle eingereichten schriftlichen Einsprüche, auf welche in Spalte 12 Bezug zu nehmen ist, auszufüllen. Die schriftlichen Einsprüche sind nebst den bei der Gemeindebehörde schriftlich eingereichten Begründungen von der Steuerhebestelle nach Gemeinden zu ordnen, mit der Nummer des betreffenden Eintrags im Revisionsregister zu bezeichnen und in der Reihenfolge dieser Nummern in Hefte zu vereinigen.

Muster 5.
§ 13.
      Die Bezirke der zur Entscheidung über die erhobenen Einsprüche niederzusetzenden Commissionen werden von der Directivbehörde festgesetzt, welche das Erforderliche wegen Ernennung und Vereidigung der zuzuziehenden Sachverständigen und wegen des rechtzeitigen Zusammentritts der Commissionen veranlaßt.
      Dem mit dem Vorsitz in der Bezirkscommission beauftragten Beamten sind die Revisionsregister, hinsichtlich deren Einspruch erhoben worden ist, nebst den Einspruchserklärungen und den bezüglichen Anmeldungen von der Steuerhebestelle zuzustellen.
      Die Spalten 16 und 17 des Revisionsregisters sind nach Maßgabe der Entscheidungen der Commission auszufüllen und von den Mitgliedern derselben am Schlusse des Registers zu unterschreiben. Den betheiligten Tabakpflanzern ist sodann von den getroffenen Entscheidungen nach Anleitung des Musters 6 Mittheilung zu machen.

Muster 6.