Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/248

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.


      Demnächst sind die Revisionsregister nebst den zugehörigen Belegen der Steuerhebestelle wieder zuzustellen. Letztere hat die Spalten 18 und 19 des Revisionsregisters nach Maßgabe der erfolgten Festsetzungen auszufüllen und in den Spalten 20 und 21 desselben die von den einzelnen Tabakpflanzern zu vertretenden Tabakmengen ersichtlich zu machen. Die Spalten 9 und 10 der Anmeldungen sind nach Maßgabe der Entscheidungen, soweit erforderlich, mit rother Tinte zu berichtigen.

§ 14.
Zu § 8 des Gesetzes und § 4 der Bekanntmachung.

      Von welchen Tabakpflanzern eine schriftliche verbindliche Declaration der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl oder der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge zu erfordern ist, bestimmt nach Anleitung des Hauptamtsvorstandes der Steuercontroleur. Die Bestimmung ist so zeitig zu treffen, daß im Falle der Beanstandung der Declaration noch die amtliche Festsetzung der Blätterzahl oder Gewichtsmenge gemäß § 7 des Gesetzes thunlich ist.
      Declarationen über die zu vertretende Tabakmenge sind nur dann zu erfordern, wenn angenommen werden kann, daß auf diesem Wege zuverlässige Angaben zu erlangen sind.
      Die Steuerhebestelle fertigt nach Eingang der Entscheidung des Steuercontroleurs jedem der Tabakpflanzer, von welchem die schriftliche Declaration gefordert werden soll, nach Muster b der Bekanntmachung eine Benachrichtigung zu und verzeichnet in einem zu führenden Notizbuch den Tag der Absendung der Benachrichtigung und den Tag des Eingangs der geforderten verbindlichen Declaration.
      Die Declarationen sind dem Steuercontroleur zu übersenden, welcher sie unter Anmerkung des Tags des Empfangs den betreffenden Anmeldungen beizufügen hat.
      Die Prüfung der Declarationen erfolgt, falls sie auf die Blätterzahl gerichtet sind, durch die Steuerbeamten und die Stellvertreter der Gemeindebehörden, welchen die amtliche Festsetzung der Blätterzahl obliegt, falls die Declarationen auf die Gewichtsmenge gerichtet sind, durch die Schätzungscommissionen (§ 8).
      Soweit sich bei der Prüfung gegen den Inhalt der Declarationen nichts zu erinnern findet, sind auf Grund derselben, nachdem den betreffenden Einträgen der Genehmigungsvermerk der Prüfenden beigesetzt worden ist, die Spalten 7 bis 10 der Anmeldungen und die Spalten 18 bis 21 des Revisionsregisters auszufüllen. Sind gegen den Inhalt einer Declaration Erinnerungen zu erheben, so ist nach den Bestimmungen im letzten Absatz des § 4 der Bekanntmachung zu verfahren, der Declaration eine entsprechende Bemerkung beizufügen und der Tabakpflanzer durch den Steuercontroleur davon zu benachrichtigen, daß die von ihm abgegebene Declaration beanstandet sei und die Festsetzung der von ihm zu vertretenden Tabakmenge nach Maßgabe der Vorschriften im § 7 des Tabaksteuergesetzes zu erfolgen habe.

4. Verminderung der von den Tabakpflanzern zu« vertretenden Tabakmengen in Folge von Abgängen vor der Verwiegung.
§ 15.
Zu § 9 des Gesetzes und §§ 5 und 6 der Bekanntmachung.

      Die Steuerhebestelle hat die nach dem § 9 Ziffer 1 des Gesetzes und dem § 5 der Bekanntmachung bei ihr eingehenden Anzeigen über die vor der amtlichen Verwiegung eingetretenen Unglücksfälle sofort dem Steuercontroleur zu übersenden, welcher den Schaden in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter an Ort und Stelle mit möglichster Beschleunigung zu ermitteln und hierzu die Beschädigten