Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/249
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einzuladen hat. Dem Ermessen der Steuerhebestelle bleibt überlassen, in den dazu geeigneten Fällen vorläufige Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung einer Verdunkelung des Thatbestandes bis zur Ankunft des Steuercontroleurs zu treffen.
Ueber die von dem Steuercontroleur und dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter angestellten Ermittelungen ist eine von ihnen zu vollziehende Verhandlung aufzunehmen, welche zugleich ein Gutachten darüber enthält, ob und in wie weit sie den Anspruch des Beschädigten auf Minderung der von ihm zu vertretenden Tabakmenge als begründet ansehen.
Wenn ein vor der Ernte eingetretener Schaden von der Art ist, daß die Tabakpflanzung sich in der Folge ganz oder zum Theil davon wieder erholen kann, so ist dies in der Verhandlung zu bemerken und die Beschaffenheit der Tabakpflanzung unmittelbar vor der Ernte von Neuem festzustellen.
Besteht der eingetretene Unglücksfall darin, daß ein Theil des geernteten Tabaks vor der Verwiegung durch Feuer vernichtet ist, so ist die Blätterzahl oder das Gewicht des vom Feuer verschont gebliebenen Theiles der Ernte zu ermitteln; in letzterem Falle ist außerdem durch Abschätzung festzustellen, wie das Gewicht des Tabaks in dem Zustande, in welchem derselbe sich zur Zeit der Untersuchung befindet, zu demjenigen Gewicht sich verhält, welches der Tabak in dachreifem trockenem Zustande haben wird.
Für beschädigte, jedoch nicht völlig unbenutzbare Tabakblätter kann ein Nachlaß nur dann gewährt werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind.
Wenn der von dem Beschädigten erhobene Minderungsanspruch von dem Steuercontroleur und dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter überall nicht oder nicht im vollen Umfange als gerechtfertigt anerkannt wird, so kann der Beschädigte verlangen, daß auf seine Kosten zwei Sachverständige zugezogen werden, von welchen der eine von dem Steuercontroleur und der andere von der Gemeindebehörde gewählt wird. Dieselben haben ihr Gutachten entweder schriftlich abzugeben oder dem Steuercontroleur mündlich mitzutheilen, welcher in letzterem Fall darüber eine von ihnen zu unterzeichnende Verhandlung aufzunehmen hat.
Nach Beendigung der Ermittelungen hat der Steuercontroleur die entstandenen Verhandlungen dem Hauptamt einzureichen, welches dieselben der Directivbehörde vorzulegen hat. Letztere hat über die von dem Beschädigten beantragte Minderung der von ihm zu vertretenden Tabakmenge zu entscheiden. Die durch die Zuziehung von Sachverständigen veranlaßten Kosten werden, insofern die Entscheidung zu Gunsten des Tabakpflanzers erfolgt ist, dem letzteren in dem von der Directivbehörde festzusetzendem Betrage ganz oder theilweise erstattet. Die Steuerhebestelle giebt dem Beschädigten von der Entscheidung Kenntniß, setzt die zugestandene Verminderung unter I. der Abtheilung E der Anmeldung ab und berichtigt mit rother Tinte das Revisionsregister nach dem neuen Stande.
Ist die Anzeige über die Beschädigung erst nach Ablauf der festgesetzten Frist erfolgt, so findet ein Anspruch auf Verminderung der festgesetzten Tabakmenge nicht mehr statt. Die obersten Landesfinanzbehörden können indeß aus Billigkeitsrücksichten eine solche Verminderung gewähren, wenn trotz der Fristversäumniß die Beschädigung und die Größe des Schadens noch festgestellt werden kann.
Der Berechnung des Abzugs, welcher nach § 6 der Bekanntmachung für den unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abgang an Bruch und Abfall gewährt wird, ist die zu vertretende Tabakmenge abzüglich der vor dem Einbringen des geernteten Tabaks in die Trockenräume erfolgten Abschreibungen zu Grund zu legen.
Der hiernach zu gewährende Abzug ist unter I. der Abtheilung E der Anmeldung zu vermerken.