Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/250

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.



5. Besuch der Trockenräume und Entnahme von Proben.
§ 17.
Zu § 10 des Gesetzes und § 7 der Bekanntmachung.

      Die Räume, in welchen der geerntete Tabak getrocknet und bis zur Verwiegung aufbewahrt werden soll, sind aus den nach § 1 und § 8 Absatz 3 der Bekanntmachung zu übergebenden Anmeldungen zu entnehmen. Die Steueraufsichtsbeamten haben sich durch öfteren Besuch dieser Räume davon zu überzeugen, daß Tabak aus denselben nicht ohne Anmeldung bei der Steuerbehörde und Genehmigung derselben (§ 11 des Gesetzes) entfernt wird. Diese Revisionen sind in der Regel auf die Zeit von Sonnenaufgang bis zu Sonnenuntergang zu beschränken. Die Steueraufsichtsbeamten haben darauf zu achten, daß unversteuerter Tabak nicht in anderen als den angemeldeten Räumen aufbewahrt wird.
      Ob und inwieweit Tabakproben zu entnehmen sind, bestimmt der Steuercontroleur.
      Die Identificirung der zur Probe entnommenen Tabakblätter hat in Gegenwart der Betheiligten in der Art zu erfolgen, daß an die Blätter mit Hülfe eines durch die Mittelrippe zu ziehenden Bindfadens ein Papierstreifen angeknüpft, der Knoten des Fadens mittelst des Dienstsiegels des Steuerbeamten auf das Papier angesiegelt, hierauf Name und Wohnort des Tabakpflanzers sowie der Tag der Entnahme vermerkt und dieser Notiz die Namensunterschrift des Beamten beigefügt wird. Die Proben sind der Steuerhebestelle zu übergeben, welche über deren Entnahme und Rückgabe (§ 23) in Spalte 5 der betreffenden Anmeldungen Anschreibung zu führen und für Erhaltung der Proben in gutem Zustand Sorge zu tragen hat.

6. Veräußerung und Ausfuhr von Tabak vor der Verwiegung.
§ 18.
Zu § 11 des Gesetzes und §§ 8 und 9 der Bekanntmachung.

      Wenn in den im § 8 der Bekanntmachung bezeichneten Fällen ein Tabakpflanzer sich des Besitzes der gesammten Tabaksernte entäußert hat, so ist in der betreffenden Anmeldung an Stelle des Namens des Tabakpflanzers der Name des Erwerbers zu setzen. Entäußert sich der Tabakpflanzer eines Theils der Ernte, sei es von einem oder von mehreren Grundstücken, so ist die veräußerte Tabakmenge nach der Angabe der Betheiligten und nöthigenfalls unter Zurückgehen auf die bezüglichen Einträge in der Anmeldung nach dem Maßstab für die erste Anschreibung (der Blätterzahl oder dem Gewicht des Tabaks in dachreifem trockenem Zustand) festzustellen und die festgestellte Tabakmenge dem früheren Besitzer in der Anmeldung abzuschreiben, sowie in einem für den Erwerber anzulegenden Auszug als Soll vorzutragen. Diese Auszüge erhalten dieselben Nummern wie die ursprünglichen Anmeldungen, und sind durch Buchstaben, welche den Nummern beigefügt werden, zu unterscheiden.
      Der betreffende Eintrag im Revisionsregister ist entsprechend zu ändern.

§ 19.

      Soll Tabak vor der allgemeinen Verwiegung über die Zollgrenze ausgeführt werden (§ 9 der Bekanntmachung), so erfolgt auf Grund der abzugebenden Verwiegungsanmeldung die Revision und Verwiegung des Tabaks nach Maßgabe der Vorschriften im § 23. War die Festsetzung der zu vertretenden Tabakmenge auf das Gewicht gerichtet, so ist bei der Verwiegung, unter Leitung eines Oberbeamten und nach dessen Ermessen unter Zuziehung von Sachverständigen aus Kosten des Versenders, das Verhältniß des Gewichts des Tabaks in dem Zustande, in welchem er zur Abfertigung vorgeführt wird, zu dem Gewichte desselben in dachreifem trockenem Zustande festzustellen und danach in der Verwiegungsanmeldung (§ 23) das ermittelte Gewicht des Tabaks entsprechend zu reduciren. Die hierbei festgestellte Gewichtsmenge wird unter I. der Abtheilung E der Anmeldung und im Revisionsregister als in das Ausland versendet abgesetzt.
      Die Abfertigung zur Versendung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften im § 28.