Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/251

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.
7. Verwiegung des Tabaks.
§ 20.
Zu § 12 des Gesetzes und § 10 der Bekanntmachung.
      Die Amtsstellen, welchen der Tabak zur Verwiegung vorzuführen ist, werden von der Directivbehörde bestimmt.
      Die Hauptämter haben nach vorgängigem Benehmen mit der betreffenden Gemeindebehörde rechtzeitig Vorschläge darüber zu machen, an welchen Orten nach § 12 des Gesetzes besondere Verwiegungsstellen zu errichten sind.
      Von Seiten der Steuerverwaltung dürfen für die Verwiegung des Tabaks Gebühren nicht erhoben werden.
      Mit Genehmigung des Steuercontroleurs kann unter Beachtung der von der Directivbehörde in dieser Hinsicht zu treffenden allgemeinen Anordnungen bei Tabakpflanzern, welche sich im Besitz geeichter Waagen befinden, die Verwiegung des Tabaks in den Lagerräumen vorgenommen werden. Die hierdurch erwachsenden Kosten hat der Tabakpflanzer zu tragen.
§ 21.
Zu §§ 13 bis 15 des Gesetzes und §§ 11 bis 13 der Bekanntmachung.
      Der Steuercontroleur hat durch Bereisung seines Bezirks vor der Zeit des Abhängens der Tabakblätter zu ermitteln oder durch andere Steuerbeamten ermitteln zu lassen, zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Tabak bauenden Orten mit dem Abhängen der getrockneten Blätter begonnen werden wird, und nach Anhörung der Gemeindebehörden den von dem Hauptamtsvorstand zu treffenden allgemeinen Anordnungen gemäß die Zeit der Verwiegung des Tabaks im Einzelnen zu bestimmen. Die festgesetzten Verwiegungstermine sind der Steuerhebestelle und von letzterer den etwa errichteten besonderen Verwiegungsstellen mitzutheilen; gleichzeitig hat die Steuerhebestelle die Zeit der Verwiegung in den einzelnen Gemeinden durch Vermittelung der Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
      Wenn eine Gemeindebehörde anzeigt, daß das Bedürfniß vorliege, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder Sandblätter früher als diejenige des Oberguts eintreten zu lassen, so hat der Hauptamts-Vorstand, insofern das Vorhandensein des Bedürfnisses anzuerkennen ist, das Erforderliche hinsichtlich der Vornahme der Verwiegung zu veranlassen.
§ 22.
      Die Steuerhebestelle hat, falls in ihrem Bezirke besondere Verwiegungsstellen errichtet worden sind, vor dem festgesetzten Verwiegungstermine jeder Verwiegungsstelle die Revisionsregister für die zum Bezirk derselben gehörigen Gemeinden, unter gleichzeitiger Uebersendung der von dem zur Verwiegung zu stellenden Tabak entnommenen Proben (§ 17), zuzustellen.
§ 23.
      1) In die Formulare zu den Verwiegungsanmeldungen (Muster c der Bekanntmachung) ist nach Anleitung des Musters 7 der für den Revisionsbefund erforderliche Vordruck aufzunehmen. Der Waagebeamte trägt die eingehenden Verwiegungsanmeldungen in ein nach Muster 8 zu führendes Verwiegungsregister, auf welches in Spalte 22 des Revisionsregisters verwiesen wird, ein und schreitet darauf, in der Regel unter Zuziehung eines zweiten Beamten, zur Revision der Gattung, Beschaffenheit und Menge des vorgeführten Tabaks. Muster 7.

Muster 8.