Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/252

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.
      2) Bei der Revision ist zunächst zu prüfen, ob der Tabak in dachreifem Zustande vorgeführt worden ist und eine künstliche Trocknung nicht erfahren hat. Sind zum Zweck der Identificirung Proben von Tabakblättern genommen worden, so hat die Vergleichung des vorgeführten Tabaks mit den eingezogenen Proben stattzufinden und ist über das Ergebniß dieser Vergleichung eine Notiz in Spalte 16 der Verwiegungsanmeldung aufzunehmen.
      3) War die amtliche Festsetzung auf die Blätterzahl gerichtet, so haben die Revisionsbeamten durch Nachzählung der Bündel und Büschel zu ermitteln, ob die amtlich festgefetzte Blätterzahl zur Verwiegung gestellt ist. Die Nachzählung kann probeweise erfolgen, jedoch sind mindestens 10 Procent der Bündel auf die Büschelzahl und 2 Procent der Büschel auf die Blätterzahl zu prüfen. Bei der Prüfung ist mit Vorsicht zu verfahren, damit eine Beschädigung des Tabaks vermieden werde. Bei den Büscheln wird es in der Regel genügen, die Blattstiele nachzuzählen. Da die Grumpen, der Bruch und die sonstigen Abfälle in der festgesetzten Blätterzahl nicht enthalten sind, so ist darauf zu achten, daß auch dieser Theil der Tabakernte vollständig vorgeführt wird.
      4) Bei der Verwiegung des Tabaks ist das Brutto- und Nettogewicht für jede Gattung von Tabak (Tabakblätter einschließlich Sandblätter, Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle) besonders zu ermitteln und in Spalte 9 und 10 der Verwiegungsanmeldung einzutragen. Das Gewicht der vorhandenen Umschließungen und Schnüre kann für gleichartige Colli durch Probewiegung festgestellt werden. Das ermittelte oder auf Grund der Probeverwiegungen berechnete Gewicht der Umschließungen und Schnüre wird hierauf in Spalte 11 der Verwiegungsanmeldung angegeben und in Spalte 12 das Nettogewicht des verwogenen Tabaks eingetragen und summirt. Bei der Eintragung der einzelnen Gewichtsmengen in die Spalten 9 bis 12 der Verwiegungsanmeldung bleiben Mengen unter 0,05 kg außer Betracht.
      5) Ergeben sich bei der Revision des Tabaks in Bezug auf die Identität oder Beschaffenheit desselben Anstände, welche eine weitere Untersuchung nöthig machen, so ist dem Steuercontroleur sofort Anzeige zu erstatten, sowie der Tabak nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes bis nach Abfertigung der unbeanstandeten Posten zurückzustellen und erforderlichen Falls auf Kosten des Inhabers des Tabaks unter amtlicher Verwahrung und Verschluß zu halten. Der Steuercontroleur trifft, vorbehaltlich der dem Tabakpflanzer zustehenden Berufung an die oberen Behörden, Entscheidung hinsichtlich der wahrgenommenen Anstände.
      6) Der in die Verwiegungsanmeldung eingetragene Revisionsbefund ist von den Waagebeamten zu unterzeichnen.
      7) Der Steuercontroleur hat bei jeder Verwiegungsstelle seines Bezirks einer größeren Anzahl von Verwiegungen beizuwohnen, dabei über die ordnungsmäßige Vornahme der Revision und Verwiegung des Tabaks zu wachen und die betreffenden Revisionsbefunde mit zu vollziehen.
      8) Die nach § 17 entnommenen Blätterproben sind nach beendeter Verwiegung an den Inhaber des Tabaks gegen eine in Spalte 16 der Verwiegungsanmeldung aufzunehmende Bescheinigung zurückzugeben.

8. Feststellung der Steuer von dem zur Verwiegung gestellten Tabak.
§ 24.
Zu § 16 Absatz 1 des Gesetzes.

Muster 9.
      Die von den Verwiegungsstellen nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes zu ertheilenden amtlichen Bescheinigungen über das Ergebniß der Verwiegung sind nach Muster 9 auszufertigen.
      Die nach § 12 des Gesetzes errichteten besonderen Verwiegungsstellen senden die bei ihnen eingegangenen Verwiegungsanmeldungen innerhalb der von der Steuerhebestelle festgesetzten Fristen an dieselbe ein.
      Das Verwiegungsregister ist nach Beendigung der Verwiegungen abzuschließen und ebenfalls an die Steuerhebestelle einzusenden.