Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/313

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[312]
Nächste Seite>>>
[314]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 26.
Darmstadt den 12. August 1880.


Inhalt: Bekanntmachung, die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschullehramts betreffend.



Bekanntmachung,
die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschullehramts betreffend.

      Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog durch Allerhöchste Entschließung vom 4. d. Mts. zu verfügen geruht haben, daß an die Stelle der unter Ziffer 2 des § 26 der Allerhöchsten Verordnung vom 14. März 1876 (Regierungsblatt Nr. 17 von 1876) gegebenen Bestimmung:

       2) ein Abgangszeugniß von einer Universität, beziehungsweise in denjenigen Fällen, in welchen nach Nr. 1 das Maturitätszeugniß einer Realschule I. Ordnung genügt, auch das Abgangszeugniß einer« polytechnischen Schule über das vollendete akademische Triennium;

die Bestimmung zu treten habe:

       2) das Abgangszeugniß der Universitäten beziehungsweise technischen Hochschulen, an welchen der Gesuchsteller als Studirender aufgenommen war.
      Will derselbe aus der Landes-Universität bis zur Absolvirung seines Examens noch an Vorlesungen (Uebungen) Theil nehmen, so ist statt des definitiven Abgangszeugnisses von der Landes-Universität ein provisorisches vorzulegen, welches