Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/314
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Nr. 26.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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über das sittliche Verhalten des Gesuchstellers, sowie über die Vollendung des akademischen Trienniums Auskunft geben muß. Das definitive Abgangszeugniß der Landes-Universität ist alsdann unmittelbar vor der mündlichen Prüfung vorzulegen; |
so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 5. August 1880.
v. Starck.
Achenbach.