Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/327

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 29.



g) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als sie je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben in Buchstabengruppen.
h) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen.
i) die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche für je eine Ziffer gezählt.
k) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letztere als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet.
l) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden die offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache den vorstehenden Bestimmungen unter c bis f entsprechend gezählt. Die Ziffern- oder Buchstabengruppen, sowie die Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben, welche in offener oder verabredeter Sprache nicht zugelassen sind, werden den vorstehend unter g bis k enthaltenen Bestimmungen gemäß gezählt.
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzuste1Ienden kurzen Zeichen (vergl. § 6 VI.) werden für je ein Wort gezählt.
§ 9.
       I. Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben:
            eine Grundtaxe von 20 Pfennig (ohne Rücksicht auf die Wortzahl) und eine Worttaxe von 5             Pfennig für jedes Wort.
Gebühren für gewöhnliche Telegramme.
      II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird erhoben:
            die oben angegebene Grundtaxe von 20 Pfennig und eine Worttaxe von 2 Pfennig für jedes Wort.
      III. Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet.
      IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
      V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
§ 10.
      Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor den übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort "dringend" oder abgekürzt die Bezeichnung "(D.)" vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme beträgt demnach die Grundtaxe 60 Pfennig, die
Dringende Telegramme.