Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/328
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Worttaxe 15 Pfennig, bz. bei Stadttelegrammen 6 Pfennig für das Wort (vergl. §§ 5 l. und 9). Der im § 9 unter III. angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahnstation ausgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach - wie für gewöhnliche Telegramme - zur Erhebung. | |
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen. | |
II. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungstelegramms anzugeben. | |
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben. |
IV. Der für die Antwort gezahlte Betrag wird, wenn der Empfänger von dem Antwortsformular keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen an den Ausgeber zurückgezahlt. Zu diesem Zweck muß der Empfänger vor Ablauf der unter III. festgesetzten Frist den bezüglichen Antrag unter Beifügung des Antwortsformulars bei der Anstalt anbringen, welche ihm dasselbe ausgehändigt hatte. Es wird sodann wie in Gebührenerstattungsangelegenheiten (vergl. § 26) verfahren. | |
V. Kann das Ursprungstelegram1n bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im §23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunftsanstalt den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung des Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt. | |
1. Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben zu verlangen. In diesem Falle ist das Telegramm von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. | |
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. | |
anzeigen. |
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. |
II. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Worten zu entrichten. | |
III. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im § 23 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegraphische Meldung über die Empfangsanzeige |