Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/342

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 31.



                    Die in der Ersatz-Reserve 1. Klasse bereits vorhandenen Uebungspflichtigen, welche die 1. Uebung noch nicht abgeleistet haben, sind, soweit dieselben sich in regelmäßiger Kontrole befinden, bei der Vertheilung in Anrechnung zu bringen (§ 72. 7.)
      Weitere Anordnungen behufs vorheriger Feststellung dieser vorhandenen Uebungspflichtigen bleiben den General-Kommandos für ihren Bereich überlassen.
§ 54 ist hinzuzufügen:
5. Die Infanterie-Brigade-Kommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im Brigade-Bezirk noch aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten D. c. enthaltenen Militärpflichtigen.
      Der Bedarf muß - wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aushebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen - im Brigade-Bezirk gedeckt werden.
      § 62. 8 ist "der jüngsten Altersklasse" und "zum Diensteintritt melden" zu streichen und für letztere Worte zu setzen:
      etc. "zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst".
      § 63. 2 ist im 2. Satz hinter "Waffengattungen" einzuschalten:
                     "und zur Auswahl als übungspflichtige Ersatz-Reservisten".
      § 67. 4 Alinea 2 ist vor dem letzten Worte einzuschalten:
"beziehungsweise Ersatz-Reserve-Pässe".
      § 68. 4b. ist hinter "Rekruten-Einstellung" einzuschalten:
"und dem Beginn derjenigen Uebungen, für welche Ersatz-Reservisten 1. Klasse auszuwählen sind."
      § 70. 2 Alinea 1 ist fortzusetzen:
"sowie über die Auswahl und Vertheilung der übungspflichtigen Ersatz-Reservisten".
      § 72. 4 ist zu streichen und dafür zu setzen:
      "Die Ausschließungs-, Ausmusterungs- und Ersatz-Reserve-Scheine I und II werden, soweit sie vorbereitet sind, die Ersatz-Reserve-Pässe jedenfalls im Aushebungstermine von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kommission unterzeichnet.
      Die Aushändigung der Ersatz-Reserve-Pässe erfolgt im Aushebungstermine.
      Die Ersatz-Reserve-Pässe für die Ueberzähligen sind nach Anordnung der Ober-Ersatz-Kommission so zeitig zur Vollziehung vorzulegen, daß sie den Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve I sofort ausgehändigt werden können.
      Auf den Ersatz-Reserve-Scheinen I und den Ersatz-Reserve-Pässen ist der Tag der Aushändigung zu vermerken.
      § 72 7 ist in Alinea 2 das Wort "spätestens" zu streichen und hinter "übergeführt" einzuschalten:
      "Sie sind bei vorhandener Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe, und wenn erforderlich, unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung, sämmtlich als Uebungsmannschaften auszuwählen (§ 53. 5).
      § 72 ist hinzuzufügen:
10. Den als übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten ist bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve der GestelIungstag für die erste Uebung bekannt zu machen (K. O. § 15 A. 4).
      N. z. R. M. G. Art. 1 § 3. 2 und 3.